Eine Vielzahl von Haustieren, freien und wilden Tieren, gelegentlich auch nicht gar so sehr geschätzten tierischen 'Mitbewohnern', ... begleiten uns in ihrer enormen Vielfalt.
Sie alle sind unsere Freunde und haben ihre ureigene Aufgabe. Und so kann auch ihnen das Spektrum des energetischen Heilens aus der ursprünglichen Lichtkraft dienen und helfen.
Wer sanfte Medizin (frei von unerwünschten Nebenwirkungen) auch für die Tiere schätzt, ist hier richtig. Denn auch für diese wundervollen Wesen vereint und verbindet sich die gesamte Fülle an Möglichkeiten über das energetische Wirken.
Materie, Organe, Zellen, Gedanken, Gefühle und so weiter - wirklich alles erzeugt unterschiedliche Schwingungsfelder (Frequenzen) und befindet sich damit immer in Bewegung.
Hier liegen die Ursachen für Krankheitssymptome. Ebenso wie sich Schwingungsfelder des Herzens (der Herzfrequenz) und des Gehirns (der Gehirnwellen) beispielsweise per EKG und EEG elektronisch messen lassen, sind alle Felder mit relativ einfachen Methoden messbar:
Wer Heilanwendungen für die 'eigenen' zahmen Kleintiere hier bei mir vor Ort vereinbart, möge diese bitte in einer geeigneten Tragebox (oder ähnlich) mitbringen, in dem sie sich vorübergehend relativ wohl fühlen.
Viele Tiere entspannen sich enorm schnell. In anderen Fällen ist es besser, wenn die Anwendungen in vertrauter Umgebung erfolgen. Je nach dem komme ich auch persönlich vorbei. Dieses gilt entsprechend für größere oder (auch wilde) Tiere wie beispielsweise Pferde, weidende Herdentiere, ...
Oder wir vereinbaren einen Termin für eine Heilanwendung aus der Ferne.
Um die Verbindung für Tiere über die Ferne klar und eindeutig herzustellen, gebe bitte (soweit möglich) dessen Namen und überwiegenden Aufenthaltsort sowie ein Foto durch.
WIRD FOLGENDES VERKÜNDET:
Art. 1
Alle Tiere werden dem Leben gegenüber gleich geboren und haben die gleichen Existenzrechte.
Art. 2
1. Jedes Tier hat das Recht, geachtet zu werden.
2. Der Mensch darf die anderen Tiere nicht vernichten oder ausnutzen; er muss den Tieren mit seinen Kenntnissen dienen.
3. Jedes Tier hat ein Recht auf Aufmerksamkeit, Pflege und Schutz von Seiten des Menschen.
Art. 3
1. Die Tiere werden weder misshandelt noch grausam behandelt.
2. Falls ein Tier getötet werden muss, soll es augenblicklich getötet werden, ohne unnötigen Schmerz oder Qual.
Art. 4
1. Alle wilden Tiere haben das Recht in ihrem natürlichen Lebensraum frei zu leben, sei es auf Erden, in der Luft oder im Wasser und sie haben das Recht, sich fortzupflanzen.
2. Jeglicher Freiheitsraub, auch aus Erziehungsgründen, ist gegen dieses Recht.
Art. 5
1. Die Tiere, die traditionellerweise in der Umwelt des Menschen leben, haben das Recht, frei zu leben und sich so zu entwickeln, wie es für ihre Spezies üblich ist.
2. Wenn der Mensch diese Bedingungen oder Lebensgewohnheiten zu Handelszwecken ändert, verstößt er gegen dieses Recht.
Art. 6
1. Jedes vom Menschen als Haustier gehaltene Tier hat das Recht auf eine Lebensdauer, die seiner natürlichen Lebensdauer entspricht.
2. Ein Tier auszusetzen ist grausam und würdelos.
Art. 7
Alle Arbeitstiere haben das Recht auf eine annehmbare Arbeitsdauer und – last, auf stärkende Ernährung und Ruhe.
Art. 8
1. Tierversuche, die körperliches oder geistiges Leiden bedeuten, sind nicht mit dem Recht der Tiere kompatibel; seien es medizinische, wissenschaftliche oder andere Experimente.
2. Es sollen Ersatztechniken angewendet und entwickelt werden.
Art. 9
Wenn Tiere gehalten werden, die als Ernährung dienen sollen, sollen sie schmerz- und angstlos ernährt, untergebracht, transportiert und getötet werden.
Art. 10
1. Kein Tier soll zur Unterhaltung für den Menschen ausgenutzt werden.
2. Vorführungen und Zurschaustellungen von Tieren sind nicht mit der Würde der Tiere vereinbar.
Art. 11
Wird ein Tier umsonst getötet, dann ist das Mord, d.h. ein Verbrechen gegen das Leben.
Art. 12
1. Wenn eine große Anzahl wilder Tiere getötet wird, dann ist das Artenmord, d.h. ein Verbrechen gegen die Spezies.
2. Die Umweltverschmutzung und die Zerstörung der natürlichen Umwelt führen zu Rassenmord.
Art. 13
1. Ein totes Tier soll mit Respekt behandelt werden.
2. Die Gewaltszenen mit Tieren im Kino und im Fernsehen sollen verboten werden, außer wenn sie Verbrechen gegen die Tiere darstellen.
Art. 14
1. Die Schutzvereine für Tiere sollen von der Regierung anerkannt werden.
2. Das Gesetz soll die Tierrechte schützen, so wie die Menschenrechte.
Das nachfolgende Zitat von Rudolf Steiner, Gründer der Anthroposophie, soll ein Denkanstoß in Bezug auf die Verwendung von Tiermehl dienen. Es stammt aus einer Sammlung von Vorträgen zum Thema 'Gesundheit und Krankheit', die im Jahre 1923 veröffentlicht wurde. Rudolf Steiner erklärt aus seiner Sicht, welche Folgen es hätte, wenn ein Pflanzenfresser wie das Rind plötzlich Fleisch fressen würde:
"Der Ochse würde also, wenn er anfangen würde, plötzlich Fleischfresser zu werden, sich mit allen möglichen schädlichen Stoffen ausfüllen. Namentlich mit Harnsäuresalzen würde er sich ausfüllen. Nun haben solche Harnsäuresalze nämlich auch ihre besonderen Gewohnheiten.
Diese besonderen Gewohnheiten der Harnsäuresalze, die sind, dass sie eine Schwäche gerade für das Nervensystem haben und für das Gehirn. Und die Folge davon würde sein, wenn der Ochse direkt Fleisch fressen würde, dass sich in ihm riesige Mengen Harnsäuresalze absondern würden; die würden nach dem Gehirn gehen und der Ochse würde verrückt werden."
Quelle: Eine Reise in die geistige Welt der Tiere · Grenzenlose Erfahrungen,
die dein Leben verändern · Daniel Meurois & Anne Givaudan · S. 243